Allgemeines
Allen Leistungen und Lieferungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Firma 3-connect bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
Angebot- und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma 3-connect eine Bestellung des Käufers schriftlich oder per Fax bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Die Firma 3-connect behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. KVA`s können um 10 % über- oder unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen der Firma 3-connect zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin /Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Preisnennungen und Angebote sind zunächst unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma 3-connect genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Devisenschwankungen berechtigen die Firma 3-connect zu entsprechenden Preisanpassungen. Bei Abrufbestellungen dient der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis als Grundlage.
Liefer-und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma 3-connect. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der Firma 3-connect nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten, oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Auftraggeber keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Firma 3-connect ist im Falle von ihr nicht zu vertretender Liefer- Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der Firma 3-connect zu vertreten sind, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Firma 3-connect nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den die Firma 3-connect zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder Zwecks Versendung das Lager der Firma 3-connect verlassen hat. Die Firma 3-connect versichert jedoch die Ware auf Kosten des Auftraggebers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die Firma 3-connect trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma 3-connect, sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-V-Scheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Zahlungen sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Firma 3-connect zu leisten. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Firma 3-connect zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen der Firma 3-connect gegenüber dem Auftraggeber sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Firma 3-connect andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. Hält die Firma 3-connect weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Firma 3-connect steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Auftraggeber von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Firma 3-connect berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Auftraggeber trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Firma 3-connect ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
Die Firma 3-connect behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Auftraggeber entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von der Firma 3-connect gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der Firma 3-connect, ohne dass daraus Verbindlichkeiten der Firma 3-connect erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber wird die Firma 3-connect Miteigentümer an den Neuentstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den Mitverwendeten fremden Waren. Wird die von der Firma 3-connect gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die Firma 3-connect. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma 3-connect ab.
Die Firma 3-connect ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma 3-connect hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug -insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks- ist die Firma 3-connect berechtigt, ohne Vorliegen entsprechende gerichtliche Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Auftraggeber in voller Höhe. Der Auftraggeber verpflichtet sich wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der Firma 3-connect die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die Firma 3-connect zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma 3-connect liegt -soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrag vor. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die Firma 3-connect auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
Gewährleistung
Die Firma 3-connect verkauft grundsätzlich nur Qualitätswaren und Leistungen hervorragender Markenhersteller. Dennoch lässt es sich bei den Fertigungsstückzahlen nicht vollständig vermeiden, dass die Geräte/Software/Leistungen einen kleinen oder größeren Mangel aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Leistungen und Produkte 6 Monate, soweit nachfolgend keine entgegenstehende Regelung getroffen wurde.
Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Auftraggeber ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) nach §463 BGB zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Der Auftraggeber muss der Firma 3-connect etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die Firma 3-connect frei von der Gewährleistungspflicht. Der Auftraggeber ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil mit vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit dem die Ware geliefert wurde, an die Firma 3-connect in Originalverpackung zu senden. Solange der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Stimmt die Firma 3-connect einer Wandlung zu oder übersendet sie dem Auftraggeber ein Austauschgerät, so ist sie berechtigt, dem Auftraggeber das bei Übersendung fehlende Zubehör zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen bzw. von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma 3-connect über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma 3-connect nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Auftraggeber außerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem es sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten der Firma 3-connect in Höhe von DM 100,- oder ggf. Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, die dieser der Firma 3-connect in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist der bei Firma 3-connect entstehende Verwaltungsaufwand. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Auftraggeber die von der Firma 3-connect gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und /oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die Firma 3-connect zu verweisen. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und §§ 378 HGB bleiben unberührt.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch die Firma 3-connect die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verlorengehen, so ist dieses vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch die Firma 3-connect schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Auftraggeber in voller Höhe für daraus entstehenden Schaden.
Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden aus Vertragsabschluss haftet die Firma 3-connect nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma 3-connect und dem Auftraggeber gilt das Recht der BRD als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.73) werden ausgeschlossen.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, gilt Lübeck als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten als vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
Die Firma 3-connect ist berechtigt die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Auftraggeber mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. Völlige Diskretion gegenüber Dritten gilt beidseitig als vereinbart.
Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren und Leistungen nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/ Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Kunden vor der Verbringung der Ware einzuholen.
Gerichtsstand ist die Hansestadt Lübeck